Satzung der Knochenbruchsgilde für Schönhorst und Umgegend

Satzung

der Knochenbruchsgilde

für Schönhorst und Umgegend

§ 1

Allgemeines

Die im Jahre 1853 gegründete Knochenbruchsgilde für Schönhorst und Umgegend hat den Zweck, ihren Mitgliedern, deren Ehefrauen und Kindern, welche ohne eigenes Verschulden einen Knochenbruch erleiden, und bei Todesfällen Unterstützung nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen zu gewähren. Die Gilde ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Gemäß § 157a VAG ist die Gilde von der laufenden staatlichen Aufsicht freigestellt.

 

Das Geschäftsgebiet umfasst die Gemeinde Schönkirchen, Ortsteil Schönhorst und Umgegend.

 

Die Bekanntmachungen der Gilde erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch Anzeige in den im Geschäftsgebiet erscheinenden Tageszeitungen.

 

Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz  der Gilde zuständig ist. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 215 VVG wahlweise auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen das Mitglied ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

§ 2

 

Aufnahme

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird, sofern der Antragsteller die Satzung anerkannt und den ersten Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Jugendliche können ab dem 16. Lebensjahr selbständiges Mitglied werden.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Bei Ablehnung eines Antrages ist die Gilde zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

 

Jede Adressen- und Bankkontoänderung ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

Unterbleibt die Adressenänderungsmitteilung, genügt die Absendung eines Briefes an die zuletzt bekannte Adresse.

 

 

§ 3

 

Schadenanspruch

Jede durch einen Unfall herbeigeführte erhebliche Verletzung eines Knochens wird als Bruch oder Zertrümmerung gerechnet. Amputationen jeglicher Gliedmaßen sollen einem Knochenbruch gleichberechnet werden. Für vorsätzliche oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien, Raufhändeln oder Trunkenheit zugezogene Verletzungen wird ein Schadengeld nicht gewährt. Nachstehende Aufteilung der Verletzungen soll zur Begutachtung als Richtschnur dienen.

 

1. Gruppe:                            Bruch des Nasenbeins, der Rippen, der Finger und der Zehenknochen.

 

2. Gruppe:                            Bruch des Ober- und Unterkiefers, des Zungenbeins, des Schlüsselbeins, des Brustbeins, des Steißbeins, eines Vorderarmknochens, der Mittelhand- und Mittelfußknochen.

 

3. Gruppe:                            Bruch des Kehlkopfes, des Schulterblattes, des Oberarmes, beider Vorderarmknochen, des Schienenbeines, der Hand- oder Fußwurzelknochen und leichter Schädelbruch.

 

4. Gruppe:                            Bruch der Wirbel, der Beckenknochen, des Oberschenkels, der Kniescheibe, beider Unterschenkelknochen, Verlust der Sehkraft eines Auges.

 

5. Gruppe:                            Bruch des Rückgrats, schwerer Schädelbruch, der Genickknochen, Abtrennen von Hand oder Fuß, der Verlust der Sehkraft beider Augen.

 

Nichterwähnte Knochenbrüche finden ihre Beurteilung nach ihnen möglichst ähnlichen Brüchen. Sind bei den Verletzten mehrere Knochen beschädigt, so wird die Unterstützung nur für den höchst zulässigen Fall gewährt. Ist die Unterstützung für eine Knochenverletzung ausgezahlt, so darf bei einer neuen Verletzung des gleichen Bruches die Unterstützung erst dann wieder gewährt werden, wenn der Verletzte vollständig genesen war.

Bei Unklarheiten ist der Schadenfall der Gilde durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.

§ 4

 

Anspruchsnachweis

Schadenersatzansprüche sind unter Vorlegung eines ärztlichen Attestes innerhalb 3 Tagen nach Eintritt des Schadens beim Gildevorstand zu melden. Auswärts Verunglückte haben den Schadenanspruch beim Gildevorstand unter Vorlegung eines ärztlichen Attestes spätestens innerhalb 6 Wochen zu stellen. Wer es versäumt, sich innerhalb der Fristen zu melden, hat sich selbst den Verlust des Anspruches zuzuschreiben.

§ 5

 

Anspruchsübertragung

Die Übertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf Dritte sowie die Verpfändung hat nur insoweit Wirkung, als sie erfolgt zur Deckung  eines vom Gildevorstand geleisteten Vorschusses, ferner auf Beiträge oder zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeiträge. Die Auszahlung erfolgt nur an Mitglieder oder deren Angehörige.

 

§ 6

 

Beiträge

Die Mittel der Knochenbruchsgilde werden aufgebracht:

 

a)       durch Beiträge,

b)       durch Eintrittsgelder bei Veranstaltungen

c)       durch etwaige sonstige Zuwendungen.

 

Der Beitrag beträgt je selbständiges Mitglied 2,00 € monatlich. Er ist durch die Gilde bis zum 31. Mai des Jahres vom genannten Bankkonto abzurufen. Barzahlungen sind ebenfalls bis zum 31. Mai des Jahres zu leisten.  Der Beitrag ist letztmalig zu Beginn des Todesmonats fällig.

 

Kinder von Gildemitgliedern sind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres bei ihren Eltern mitversichert. Mit Beginn des 16.Lebensjahres können sie selbständiges Mitglied werden.

§ 7

 

Leistung

 

Als einmalige Leistung für Knochenbrüche wird gewährt:

 

1. Gruppe :        EUR     25,00

2. Gruppe :        EUR     30,00

3. Gruppe :        EUR     40,00

4. Gruppe :        EUR     50,00

5. Gruppe :        EUR     60,00

 

Kinder erhalten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres die Hälfte vorstehender Sätze.

 

Die Höhe der Unterstützung bei einem Sterbefall beträgt EUR 140,00 pro Mitglied und für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres EUR 70,00.

Die Auszahlung dieser Unterstützung erfolgt nur gegen Vorlage einer amtlichen Todesbescheinigung an die Person, die die Begräbniskosten getragen hat, bei mehreren Personen im Verhältnis der aufgewandten Kosten. Kommt nach dieser Bestimmung eine Zahlung nicht in Betracht, so wird die  Unterstützung an den Ehegatten gezahlt. Ist ein solcher nicht vorhanden oder ist er nicht erbberechtigt, so erfolgt die Zahlung an die durch Erbschein legitimierten Erben.

§ 8

 

Ende des Mitglieds- und Versicherungsverhältnisses

 

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder Ausschließung. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen

werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen trotz jeweiliger schriftlicher Mahnung länger als 2 Wochen seit Absendung der letzten Mahnung im Rückstand ist.

 

Mit dem Austritt oder der Ausschließung erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und vermögensrechtliche Ansprüche an die Gilde.

 

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gilde.

 

Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten.

Vier Wochen vor der alljährlich am ersten Sonntag nach dem 1. Juni stattfindenden Gildefeier findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.

 

Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ebenso zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben.

 

Der /die 1. Ältermann/frau oder der/ die  2. Ältermann/frau leitet die Mitgliederversammlung.

 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlauf der Beschlüsse abzugeben.

§ 10

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

 

a)       die Änderungen der Satzung,

 

b)       die Wahl der Vorstandsmitglieder (und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder) und deren Abberufung aus wichtigem Grund,

 

c)       8 Mitglieder als Achtmannschaft sowie 2 Beisitzerinnen zur Unterstützung des Vorstandes,

 

d)       die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses,

 

e)       die Entlastung des Vorstandes,

 

f)        die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

 

g)       die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer,

 

h)       die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages (§14)

 

i)         die Auflösung oder Bestandsübertragung der Gilde (§15).

 

Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrag der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

 

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 10 Buchstabe b, e und g sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe g auch die Kassenprüfer nicht stimmberichtigt.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse oder Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

 

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl

 

§ 11

 

Der Vorstand, vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder darunter der/ die  1. oder 2. Ältermann/frau leitet die Gilde. Er vertritt die Gilde gerichtlich und außergerichtlich.

 

Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung der Gilde erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt.

 

Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer

 

a)         wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist,

 

b)         in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

 

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem 1.Ältermann/frau, 2. Ältermann/frau ferner aus 1. und 2. Schriftführer/in und einem 1. und 2. Kassenwart/in.

 

Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der/ die 1. Ältermann/frau oder der/ die  2. Ältermann/frau mitzuwirken.

 

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Achtmannschaft als auch der Beisitzerinnen beträgt zwei Jahre und endet mit dem Schluss der zweiten auf die Wahl folgenden ersten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

 

Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder (darunter der/ die 1. oder 2. Ältermann/frau) anwesend sind.

 

 

§ 12

 

Vermögensanlage; Verwaltungskosten

 

Das Vermögen der Gilde ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der Gilde erreicht wird.

 

Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten 50% der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigt.

 

 

§ 13

 

Rechnungslegung; Prüfung

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Gilde den Rechnungsabschluss zu fertigen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

Im Abstand von fünf Jahren hat die Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden, ob durch einen Sachverständigen eine Prüfung der Vermögenslage durchzuführen ist (Versicherungsmathematisches Gutachten). Der verantwortliche Aktuar hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 14

 

Überschüsse; Fehlbeträge

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 % des sich nach § 13 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5 % der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreiche hat.

 

Ein sich nach § 13 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des verantwortlichen Aktuar die Mitgliederversammlung.

 

Ein sich nach § 13 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Nr. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

 

 

§ 15

 

Folgen der Auflösung

Die Auflösung der Gilde kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die unter Ankündigung dieses Punktes nur zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen gefasst werden.

 

Nach Auflösung der Gilde findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Gilde, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.

 

Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit der gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit einfacher Mehrheit beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

 

Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Gilde nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Gilde zu verteilen. Die Mitgliedschaft- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 02. März 2010.

§ 12 geändert Mitgliederversammlung am 02.März 2013

 

 

Der Vorstand